Satzung
Satzung des Jungmännervereins Elkenroth vom 27.11.2023
§1 Name
Der Jungmännerverein Elkenroth, nachfolgend JVE
genannt, ist der Zusammenschluss aller interessierten Personen.
Der Name des Vereins lautet:
„Jungmännerverein Elkenroth (JVE)“
Der Sitz des Vereins ist Elkenroth.
§2 Gemeinnützigkeit
(1)
Der JVE verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines erhalten sie keinerlei Rückzahlungen.
(5) Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die dem JVE fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3 Ziele, Aufgaben und Aktivitäten
(1) Als freie Vereinigung ist der JVE bemüht, das religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenleben zu gestalten und zu fördern, z.B. durch die Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen und -umzügen.
(2) Der JVE betrachtet es als seine Aufgabe, im gemeinsamen und persönlichen Einsatz für die christliche Lebenshaltung in Elkenroth einzutreten und die christliche Gemeinschaft in der Öffentlichkeit zu
vertreten.
(3) Bei der Umsetzung der Ziele soll besonders aber nicht ausschließlich die Jugend gefördert werden.
§4 Mittel
Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichen der Ziele dienen
insbesondere:
- Die Jahreshauptversammlung
- Die Vorstandssitzungen
- Die Arbeitsgemeinschaften innerhalb des Vereins, z.B.
Diskussionsabende, Ausschüsse für Aktionen, usw. - Die Beziehungen zu anderen Organisationen der Gemeinde.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle werden, die das religiöse und gesellschaftliche Ziel des JVE anstreben und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
(2) Durch Vorstandsbeschluss kann nach Prüfung der Tatsachen und Anhören des Betroffenen ausgeschlossen werden:
- Wer die Ausführung der ordnungsgemäßen Beschlüsse des Vereines verhindert;
- Wer den Satzungen des JVE zuwiderhandelt oder den Frieden des Vereins stört.
(3) Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes Widerspruch einzulegen. Der Vorstand muss dann innerhalb von 4 Wochen eine Vollversammlung einberufen. Auf dieser Vollversammlung wird der Widerspruch beraten und eine Entscheidung getroffen.
§7 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben ein Recht auf:
- Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins;
- in Versammlungen nach der festgelegten Geschäftsordnung das Wort zu
ergreifen, - Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Abgabe ihrer
Stimmen mitzuwirken. - Benutzung der Vereinseinrichtungen.
- Recht auf Rat, Hilfe und Vertretung im Rahmen der Möglichkeiten.
§8 Pflichten der Mitglieder
(1) Vom Mitglied wird erwartet:
- Kenntnisse und Aufgaben des JVE
- Verarbeitung und Verwirklichung dieser Ziele
- Engagement innerhalb und außerhalb des JVE
- Einbringen von Ideen und Initiativen in den JVE
- Bereitschaft, eine Funktion im Verein zu übernehmen und durch
selbständiges Handeln zu inspirieren. - Beitragspflicht.
§9 Organe
(1) Die Jahreshauptversammlung
(2) Der Vorstand
§10 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie muss einmal im Jahr einberufen werden. Ausnahmen dürfen mit Einstimmigkeit des Vorstandes getroffen werden wenn eine sichere Durchführung für alle Beteiligten nicht gewährleistet werden kann. (Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg oder ähnliches)
(2) Die Einladung soll mindestens 8 Tage vorher auf ortsübliche Weise erfolgen.
(3) Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder oder des Vorstandes muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden. Zur Teilnahme sind Mitglieder und Interessenten berechtigt. Nur Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(4) Die Jahreshauptversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, mit den erschienen Mitgliedern beschlussfähig.
Soll aber eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitgliedern erforderlich.
(5) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit wird ein neuer Wahlvorgang durchgeführt.
(6) Anträge können stellen:
- das Mitglied
- der Vorstand.
(7) Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist:
- die geleistete Arbeit kritisch an den Zielen des JVE zu messen (der
Vorstand soll die Anregungen und Vorschläge der Mitglieder beachten und
ihnen für sein Tun verantwortlich sein), - Die Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit festzulegen,
- Den Vorstand jedes zweite Jahr neu zu wählen
- Zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, zu
wählen, - Annahme und Abänderung der Vereinssatzung.
- Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes.
§11 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Präses
- Geschäftsführer
- Schriftführer
- Beisitzer
- bis zu drei Beigeordnete
(2) Wahl des Vorstandes:
Alle Mitglieder des Vorstandes außer dem Mitglied zu Ziffer 3 (Präses) werden für die Dauer von zwei Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Aufgaben des Vorstandes:
- Die Arbeit am Ziel des Vereines zu orientieren und die einzelnen
Aktivitäten zu koordinieren. - Die Arbeitsschwerpunkte zu planen und durchzuführen.
- Alle organisatorischen Angelegenheiten zu regeln und für einen
möglichst regen Gedankenaustausch der Mitglieder untereinander Sorge zu
tragen. - Für die Vertretung der Interessen des Vereins in anderen kirchlichen
und öffentlichen Institutionen zu sorgen.
§12 Der Vorsitzende
(1) Seine Aufgabe ist:
- Neutrale und objektive Leitung des Vereins.
- Berücksichtigung von Minderheitenmeinungen.
- Verantwortung für die Vertretung des Vereins bei entsprechenden
Versammlungen etc. - Koordinierung der gesamten Arbeit.
- Kontakte zu Arbeitsgemeinschaften.
- Verbindungen zu anderen Organisationen und Institutionen.
- Sorge um die Nachwuchsführungskräfte.
- Leitung der Vorstandsitzungen.
§13 Stellvertretender Vorsitzender
(1) Die Aufgaben des stellvertretenden
Vorsitzenden lehnen sich an die des Vorsitzenden an.
§14 Der Präses
Der Präses ist der Pfarrer der
Pfarreiengemeinschaft Elkenroth-Gebhardshain oder wird von diesem bestimmt.
(1) Seine Aufgabe ist:
- Bei der Ausrichtung der Arbeit zu beraten und die religiösen
Aktivitäten mitzutragen. - Die Arbeit des JVE im Sinne des Evangeliums zu vertiefen und die
verantwortlichen Mitarbeiter zu inspirieren. - Enge Beziehungen mit den Geistlichen in der Pfarrei zu pflegen und um
Verständnis und Unterstützung für die Ziele des JVE zu werben.
§15 Geschäftsführer
(1) Seine Aufgabe ist:
- Führung der Kassengeschäfte und des Inventarverzeichnisses,
- Verwaltung des Vermögens und der Einrichtungen.
- Sorge um die Finanzierung der Vereinsarbeit.
§16 Schriftführer
(1) Seine Aufgabe ist:
- Führung des Protokolls bei Vorstandssitzungen und anderen
Veranstaltungen. - Fortführung und Ergänzung der Vereinschronik
- Gestaltung des Schaukastens.
- Zusammenarbeit mit Presse und öffentlichen Institutionen.
§17 Beisitzer
(1) Die Aufgabe des Beisitzers ist es, aktiv bei
der Vereinsführung mitzuwirken.
§18 Beigeordnete
(1) Beigeordnete werden ausschließlich für die
Übernahme einzelner Geschäftsbereiche oder für die Organisation größerer
Vereinsaktivitäten gewählt.
(2) Die Aufgabe
eines Beigeordneten wird vor dessen Wahl, durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung, festgelegt.
(3) Jeder
Beigeordnete sollte ebenfalls eine Zusatzbezeichnung erhalten, die sein
Aufgabenbereich wiederspiegelt.
(4) Zur
Umsetzung seiner Aufgaben kann jeder Beigeordnete eine Arbeitsgruppe aus
vereinsnahen Personen zusammenstellen.
§19 Kassenprüfer
(1) Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, wenigstens
einmal im Jahr die Kassenprüfung des Vereins zu prüfen und der
Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins vollzieht sich nach den Bestimmungen des § 10, Absatz 4.
(2) Falls die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird an einen Verein der
gemeinnützig im Sinne von § 2, dieser Satzung ist, gespendet. Die Wahl des
begünstigten Vereins muss zusammen mit der Auflösung des Vereins getroffen
werden und benötigt ebenfalls Mehrheit von ¾ der erschienen Mitgliedern.
§21 Inkrafttreten der Satzungen
(1) Die Satzung tritt durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung in Kraft. Ergänzungen dieser Satzung auf Grund des
Beschlusses einer Vorstandssitzung bedürfen der Zustimmung
der Jahreshauptversammlung.